Wann ist der Eigenbedarf des Vermieters wirklich dringend?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre.OGH 5 Ob 83/07b, 04.06.2007
- Wielange der Vermieter seine mißliche Lage hinnimmt, ist jedoch für sein Kündigungsrecht nach § 19 Abs 2 Z 5 MG ohne Bedeutung.OGH 5 Ob 775/80, 31.03.1981
- Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (MietSlg 20399).OGH 7 Ob 214/73, 21.11.1973
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Heranziehung anderer Räume ist erheblich.OGH 6 Ob 223/68, 18.09.1968
- Hier: Eigenbedarf nach § 19 Abs 2 Z 6 MG.OGH 6 Ob 170/65, 11.06.1965
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- Wirtschaftliche Besserstellung - kein dringender Eigenbedarf.OGH 6 Ob 200/64, 13.07.1964
- Eine Verneinung des dringenden Eigenbedarfes des Vermieters wegen der Möglichkeit, den benötigten Wohnraum durch eine Neuverteilung des vorhandenen Wohnraumes zu erlangen, kommt nicht in Frage, wenn der Vermieter zwecks Vornahme dieser Neuverteilung in Rechte dritter Personen eingreifen müßte, die damit aber - gleich aus welchen Gründen - nicht einverstanden sind.OGH 5 Ob 25/63, 14.02.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 9 Ob 12/21m, 24.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Braucht die Vermieterin Platz für eine Pflegeperson und Haushaltshilfe, kann dringender Eigenbedarf vorliegen. Im entschiedenen Fall konnte eine 73-jährige Vermieterin ihren 81-jährigen Mann nicht mehr betreuen und die Hausarbeit ohne schwere gesundheitliche Gefahren nicht mehr verrichten.
Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.