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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 01.07.2002

WEG 2002 § 26

Gemeinschaftsordnung § 26. (1)Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbildung treffen. Eine solche Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wird und soweit sie nicht zwingenden Grundsätzen dieses Bundesgesetzes widerspricht. Die mit einer solchen Funktion betrauten Wohnungseigentümer können nicht mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden. (2)Die Gemeinschaftsordnung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.

Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Werden Ihre schutzwürdigen Interessen als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer beeinträchtigt, dürfen Sie die Änderung untersagen. Daran ändert sich nichts, wenn für die Änderung bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden könnte.

Mit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters endet die Selbstverwaltung durch die Eigentümer, und auch die Auswahl der Person wird ihnen vorweggenommen. Deshalb muss allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung und zur Eignung der vorgesehenen Person zu äußern. Das muss bereits in erster Instanz geschehen, weil später kein neues Vorbringen mehr zulässig ist.

Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.

Wenn Sie sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff in Ihr Miteigentum wehren, verfolgen Sie damit ein anerkanntes eigenes Interesse. Man kann Ihnen deshalb nicht vorwerfen, Sie wollten nur der anderen Seite schaden.

Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.

Nein. Ihr Mietvertrag besteht nur mit jenem Wohnungseigentümer, von dem Sie die Wohnung gemietet haben. Zu den übrigen Miteigentümern des Hauses stehen Sie in keiner Rechtsbeziehung, und eine Entscheidung über Ihren Mietgegenstand berührt deren Interessen nicht unmittelbar.

Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.

Im Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst. Es darf dabei auch berücksichtigen, wie sich das gezeigte Fehlverhalten künftig auswirken wird, selbst wenn dazu niemand etwas vorgebracht hat. Erst so lässt sich das aus einzelnen Handlungen bestehende Verhalten des Verwalters umfassend beurteilen.

Nein. Eine Gemeinschaftsordnung bindet auch spätere Käufer, kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden und unterliegt strengeren Form- und Mehrheitserfordernissen. Ihr Inhalt muss deshalb allgemeiner Natur sein und regeln, wie im Haus Entscheidungen zustande kommen; eine einzelne konkrete Maßnahme kann darin nicht beschlossen werden.

Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.

Haben nicht alle Antragsgegner die erste Entscheidung bekämpft, wird die Entscheidung des Rekursgerichts trotzdem allen zugestellt. Auch wer selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, kann gegen diese zweite Entscheidung noch ein Rechtsmittel einbringen.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Nein. Auch im besonderen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz und dem Wohnungseigentumsgesetz muss das Gericht die Wahrheit erforschen, aber nur mit vertretbarem Aufwand. Sind alle zumutbar zugänglichen Beweismittel gewissenhaft ausgeschöpft, ist auch eine Entscheidung hinzunehmen, die der wirklichen Sachlage nicht entspricht.

Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

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