Prüft das Höchstgericht in Mietsachen noch einmal die Beweise?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet auch in den außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz nur über Rechtsfragen. Was die unteren Gerichte als Sachverhalt festgestellt haben, können Sie dort nicht mehr bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der OGH ist auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Oberste Gerichtshof ist auch nach § 66 Abs 1 AußStrG 2005 weiterhin nicht Tatsacheninstanz.OGH 5 Ob 203/05x, 20.09.2005
- Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist auch im außerstreitigen Mietrechtsverfahren in dritter Instanz nicht möglich.OGH 5 Ob 184/01x, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 173/20g, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/20p, 12.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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