Kann der Oberste Gerichtshof die Verfahrensart noch einmal prüfen?
betrifft Mieter, Vermieter, Kläger, Beklagter, Miteigentümer
Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22fOGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022
- Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020
- Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre.OGH 3 Ob 32/14y, 08.04.2014
- Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 12 Z 2 ZPO gleichzuhalten.OGH 3 Ob 32/14y, 08.04.2014
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Das gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implizite abgesprochen wurde.OGH 5 Ob 71/03g, 02.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 18.
- OGH 5 Ob 219/23a, 19.12.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 28/20h, 22.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 40a
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Höchstgericht prüft keine Beweise
Verfahrensrecht · Überprüfung der Beweiswürdigung
Verfahrensrecht · Überprüfung des Zwischenantrags auf Feststellung
Verfahrensrecht · Verfahrensmangel im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Verfahrensfehler vor dem Höchstgericht