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Kann der Oberste Gerichtshof die Verfahrensart noch einmal prüfen?

betrifft Mieter, Vermieter, Kläger, Beklagter, Miteigentümer
Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 18.

Im Gesetz

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