Kann ich feststellen lassen, dass meine Wohnung dem Mietrechtsgesetz unterliegt?
betrifft Mieter, Vermieter
Nicht als eigenes Begehren. Ob ein Mietobjekt dem Mietrechtsgesetz unterliegt, klärt das Gericht im außerstreitigen Verfahren nur als Vorfrage, soweit das für die beantragte Entscheidung nötig ist. Eine darüber hinausgehende, rechtskräftige Feststellung können Sie damit nicht erreichen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach § 37 MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1-13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 177/20w, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Verwandte Fragen
Mietrecht · Feststellungsantrag im Mietverfahren
Mietrecht · Vermutung für die Geltung des Mietrechtsgesetzes
Mietrecht · Feststellung eines Mietverhältnisses
Mietrecht · Verweisung auf das alte Mietengesetz
Mietrecht · Streitiges oder außerstreitiges Mietverfahren