OGH 4 Ob 199/21z
Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
Haben Sie mit der Gegenseite vereinbart, dass das Verfahren dauerhaft ruht, hindert das eine Fortsetzung nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht. Wird fortgesetzt, prüft das Gericht, was inhaltlich vereinbart wurde und ob das wirksam ist. Der Rechtsstreit bleibt außerdem weiterhin anhängig.
Die Vereinbarung eines dauerhaften Ruhens hat nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer für das Verfahren selbst keine Bedeutung mehr. Sie kann darüber hinaus aber auch eine inhaltliche Einigung enthalten, wenn die Parteien damit zugleich ihren Streit bereinigen wollten.
Wurde das dauerhafte Ruhen nur außergerichtlich vereinbart und dem Gericht nicht angezeigt, darf jede Partei die Fortsetzung beantragen. Die Vereinbarung wirkt dann nur inhaltlich, und das wird im Prozess selbst geprüft.
Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich ein Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, setzt voraus, dass die Entscheidung davon abhängt. Fehlt dieser Zusammenhang, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht inhaltlich behandelt.
Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.
Sonst kann eine Partei ein Urteil nur bekämpfen, wenn sie der Spruch belastet, nicht schon die Begründung. Bei einem Zwischenurteil gilt das nicht; hier können Sie sich auch durch die Gründe belastet sehen.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Auch ein sehr knapper Satz des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Erstgerichts erschienen unbedenklich, lässt gerade noch erkennen, dass die Beweiswürdigung überprüft wurde. Sie können dann nicht mehr geltend machen, Ihre Beweisrüge sei unerledigt geblieben.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich etwas feststellen zu lassen, wird wie eine Klage oder eine Klageerweiterung behandelt. Wird er aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht Ihnen dagegen ein Rechtsmittel offen. Auf einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands kommt es dabei nicht an.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Sie durch die Entscheidung selbst benachteiligt sind. Allein aus den Gründen einer Entscheidung ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht.
Wenn das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss fasst, können Sie diesen nur unter engen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt nicht nur für Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch dann, wenn dieses Gericht Ihr Rechtsmittel an die dritte Instanz zurückweist.
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Ja. Hat das zweite Gericht Ihren Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, können Sie das Höchstgericht anrufen. Dabei kommt es weder auf den Wert der Sache noch darauf an, ob eine besonders wichtige Rechtsfrage vorliegt.
Hebt das Rekursgericht die Entscheidung und das Verfahren als nichtig auf und weist Ihren Antrag zurück, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Auf eine erhebliche Rechtsfrage oder den Wert des Entscheidungsgegenstands kommt es dabei nicht an.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 29.06.2021, 14 Cg 89/19d-25 zurückgewiesen wurden
Zitierte Paragrafen
ZPO § 168 ZPO § 477 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
77 Absätze, 18.197 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
4Ob199/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A* B*, und 2. F* B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 169.299,44 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 169.299,44 EUR), über die Rekurse der klagenden Partei sowie der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandegerichts Linz vom 7. Oktober 2021, GZ 3 R 115/21h-31, mit dem die Rechtsmittel aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juni 2021, GZ 14 Cg 89/19d-25 zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Parteien sowie dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
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