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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 102/24m

Worum es ging: Wann ist eine vereinbarte Vertragsstrafe sittenwidrig?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung den Schuldner wirtschaftlich zugrunde richten oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig einengen könnte, oder wenn schon eine geringfügige Fristüberschreitung eine hohe Strafe auslöst. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen.

Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.

Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.

Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.

Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.

Nein, grundsätzlich nicht. Der Verkauf des im Lokal betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Räume an den Erwerber sind kein Kündigungsgrund. Anders ist es, wenn der Verkauf in Wahrheit nur dazu dient, dem Erwerber das Mietrecht zu verschaffen; wird ein lebendes Unternehmen fortgeführt, ist das im Zweifel nicht anzunehmen.

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.604 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Geschäftszahl

7Ob102/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Mag. D*, 3. Dr. A*, und 4. S*, alle vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.297.000 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2024, GZ 40 R 22/24t-143, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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