Muss ich die Rückzahlung eigens beantragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG muss nicht ausdrücklich beantragt werden.OGH 5 Ob 189/12y, 17.12.2012
- Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus.OGH 5 Ob 220/07z, 20.11.2007
- Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen.OGH 5 Ob 156/03g, 21.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.
Bevor das Gericht den Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet, muss geklärt sein, dass dem Anspruch nichts entgegensteht. Zu prüfen ist etwa, ob der Vermieter Gegenforderungen erhebt oder Verjährung einwendet.