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Muss ich die Rückzahlung eigens beantragen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Liegen die Entscheidungsgrundlagen vor, soll das Gericht gleich einen vollstreckbaren Titel für die Rückzahlung schaffen — dafür brauchen Sie weder einen förmlichen Antrag noch ein bestimmt formuliertes Begehren. Nur wenn das ohne weiteren Aufwand nicht möglich ist, beschränkt es sich darauf festzustellen, dass die Beträge unzulässig eingehoben wurden. Aufdrängen lässt sich Ihnen der Zahlungsauftrag aber nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Der im Verfahren nach § 37 MRG angerufene Richter soll dann, wenn die Entscheidungsgrundlage vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann. Der Leistungsbefehl kann zwar dem Mieter nicht aufgedrängt werden, setzt aber weder einen der Klage entsprechenden Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Voraussetzung für den Rückzahlungstitel

Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.

günstig für Vermieter Rückzahlungsauftrag im Mietzinsverfahren

Bevor das Gericht den Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet, muss geklärt sein, dass dem Anspruch nichts entgegensteht. Zu prüfen ist etwa, ob der Vermieter Gegenforderungen erhebt oder Verjährung einwendet.

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