Kann mein Rückforderungsantrag in ein Gerichtsverfahren übergeleitet werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Überweisung in das streitige Verfahren kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Zulässigkeit des mietrechtlichen Verfahrens nach § 37 Abs 1 MRG nie bezweifelt und daran festgehalten hat.OGH 5 Ob 3/08i, 05.02.2008
- Hier: Umdeutung eines Fortsetzungsantrages, mit dem die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines in einem Verfahren nach §§ 37a Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG abgeschlossenen Vergleichs geltend gemacht wird, in eine Klage.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Hier: Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 182/07m, 06.11.2007
- Hier: § 8 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
- Beharren die Antragsteller darauf, einen nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörigen Anspruch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG geltend zu machen, kommt eine Überweisung des Begehrens der Antragsteller ins streitige Verfahren nicht in Betracht.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 237/23f, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 18 · Erhöhung der Hauptmietzinse
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Nimmt der Vermieter seinen Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse zurück, endet damit das Erhöhungsverfahren, und auch die während des Verfahrens bewilligte vorläufige Erhöhung wird wirkungslos. Der Rechtsgrund für die erhöhten Zahlungen ist damit weggefallen, und Sie können das Gezahlte zurückfordern.
Nein. Stellt das Gericht fest, dass zu viel vorgeschrieben wurde, schafft es den Titel für die Rückforderung auch ohne ausdrücklichen Antrag, sobald die Grundlagen dafür vorliegen. Nur wenn dies ohne weiteren Aufwand nicht möglich ist, beschränkt es sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit. Der festgestellte Rückzahlungsanspruch umfasst auch die Zinsen.