Was muss mein Untervermieter in der Kündigung angeben?
günstig für Untermieter betrifft Untermieter, Untervermieter, Hauptmieter
Die wichtigen Interessen, auf die sich der Untervermieter stützt, müssen abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ein ähnliches Gewicht haben wie die im Gesetz genannten Beispiele. Er muss diese Interessen bereits in der Kündigung konkret benennen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen (6 Ob 79/01p; 6 Ob 151/16y); sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen.OGH 1 Ob 59/17h, 26.04.2017
- Freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte verwirklicht Kündigungsgrund nicht.OGH 3 Ob 163/15i, 17.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070682 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 Ob 116/24b, 28.03.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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