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Muss der Kündigungsgrund im Mietvertrag genau stehen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Die Tatsache, die später einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag vollständig und konkret angeführt sein. Es genügt nicht, nur allgemein etwa Verkauf oder Eigenbedarf zu nennen und die genauere Beschreibung erst der späteren Kündigung zu überlassen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Verkauf als vereinbarter Kündigungsgrund

Der Kündigungsschutz darf nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag ganz allgemein der Verkauf der Liegenschaft als wichtiger Grund vereinbart wird, ohne dass der Vermieter ein Bedürfnis nach dieser Auflösungsmöglichkeit hat. Zulässig ist es dagegen etwa, den ernstlich erwogenen Verkauf eines Einfamilienhauses oder eines Objekts in einem Fabriksareal als Kündigungsgrund zu vereinbaren. In einem solchen Fall kann auch der neue Eigentümer die Kündigung aussprechen.

günstig für Vermieter Eigenbedarf des Miteigentümers bei Kündigung

Ja. Gehört ein Haus mehreren Personen und darf eine davon eine Wohnung aufgrund einer Benützungsregelung allein nutzen und darüber verfügen, kommt es für die Kündigung wegen Eigenbedarfs auf ihren Bedarf an. Der Bedarf der übrigen Miteigentümer ist dann nicht maßgeblich.

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