Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 116/24b
Worum es ging: Muss mein Untervermieter mir den Schaden ersetzen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beendet der Hauptmieter sein Mietverhältnis freiwillig, ohne auf die Untermiete Rücksicht zu nehmen, muss er dem Untermieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das gilt nicht, wenn er das Untermietverhältnis ohnehin auflösen hätte dürfen.
Weicht ein Gericht von einer Rechtsansicht ab, an die es der Oberste Gerichtshof gebunden hat, gefährdet das die Rechtssicherheit. Hängt die angefochtene Entscheidung davon ab, liegt darin eine erhebliche Rechtsfrage, die ein Rechtsmittel zulässig macht.
Die wichtigen Interessen, auf die sich der Untervermieter stützt, müssen abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ein ähnliches Gewicht haben wie die im Gesetz genannten Beispiele. Er muss diese Interessen bereits in der Kündigung konkret benennen.
Als wichtige Interessen zählen alle Umstände, die für den Untervermieter familiär oder geschäftlich von maßgeblicher Bedeutung sind; es müssen keine Lebensnotwendigkeiten sein. Dazu gehört auch der Eigenbedarf, wobei hier ein weniger strenger Maßstab gilt als bei der Hauptmiete und weder eine Interessenabwägung noch eine Ersatzwohnung nötig ist.
Der Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Untermietzins wesentlich niedriger ist als der angemessene Anteil am Hauptmietzins und eine Erhöhung nicht erreicht werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 11.07.2024, 13 R 75/24p-120
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 511
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.496 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Geschäftszahl
8Ob116/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yachtclub B*, vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Dr. V* E*, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, 2. W* E*, 3. B* K*, 4. P* N*, 5. G* K*, 6. C* J*, 7. A* G*, 8. P* P*, 9. Dr. C* K*, 10. Dkfm. D* S*, 11. Dr. F* F*, 12. D* R*, 13. Mag. T* M*, 14. G* L*, 15. W* E*, 16. Dr. C* C*, 17. Mag. G* H*, 18. R* M*, 19. Mag. Dr. C* M*, 20. T* H*, 21. F* F*, 22. Mag. E* H*, 23. R* K*, 24. H* O*, 25. O* P*, 26. S* R*, 27. Ing. Mag. B* S*, 28. E* B*, 29. I* G*, 30. M* S*, 31. P* S*, 32. Ing. N* C*, 33. W* H*, 34. C* K*, 35. C* R, 36. C* S*, 37. Mag. V* P*, 38. S* W*, die 2.–38. Nebenintervenienten vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH Wien, 39. G* K*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Gemeinde B*, verteten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und 333.225,13 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und der 2.–38. Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11. Juli 2024, GZ 13 R 75/24p-120, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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