Haftet der Notar, wenn er mich nicht ausreichend warnt?
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Von einem Notar wird verlangt, dass er auch eine ungünstige Entwicklung mitbedenkt. Wo es nötig ist, muss er entschlossen handeln. Unterlässt er das, kann er für den daraus entstehenden Schaden einstehen müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Vom Notar kann man fordern, dass er immer auch eine ungünstige Entwicklung berücksichtigen muss, gegebenenfalls kann entschlossenes Handeln am Platze sein (NZ 1965,137).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben.OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024
- Die Anforderungen an die Sorgfalt der Notare dürfen auch nicht überspannt werden.OGH 5 Ob 12/05h, 05.04.2005
- Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen.OGH 4 Ob 1629/95, 10.10.1995
- Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen.OGH 9 Ob 1737/91, 10.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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