Ersetzt eine notariell bekräftigte Urkunde den Notariatsakt?
betrifft Vertragspartner, Notare, Erben, Unternehmer
Ja. Wird eine Privaturkunde notariell bekräftigt, ersetzt das die Errichtung eines Notariatsakts; Geschäfte mit Notariatszwang können daher auch auf diesem Weg wirksam abgeschlossen werden. Zulässig ist nicht nur die Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung beider Urkunden. Der Inhalt der Privaturkunde darf dabei aber nicht mehr geändert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon Spruch 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage V,698).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Notariatsakt gemäß § 54 NO muss samt der darin aufgenommenen Privaturkunde den Anforderungen gemäß §§ 52, 53 NO entsprechen.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Eine Änderung des Inhalts der Privaturkunde durch den Mantelakt ist hingegen nicht zulässig. Vielmehr müssen inhaltliche Änderungen bereits vor Errichtung des Notariatsakts auf der Privaturkunde selbst oder durch entsprechenden Nachtrag (ebenfalls in Form einer Privaturkunde) erfolgen.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Dabei ist nach zutreffender Ansicht nicht nur die notarielle Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt zulässig.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Die Urkunde wird durch die Mantelung ergänzender Bestandteil des Notariatsakts und unterliegt damit den Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit e und f NO.OGH 2 Ob 13/18b, 30.10.2018
- Hier: ErbverzichtsvertragOGH 5 Ob 1528/85, 06.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 122/21s, 02.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
NO §54; NO §68; NZwG §1
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