Reicht die Bestätigung des Notars, dass jemand bevollmächtigt ist?
betrifft Unternehmen, Vollmachtgeber, Notare, Käufer
Nein. Der Notar kann nur Tatsachen beurkunden. Die Aussage, jemand sei bevollmächtigt, ist eine rechtliche Schlussfolgerung und damit von dieser Beurkundung nicht gedeckt. Für das Grundbuch reicht sie deshalb nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet.OGH 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
- Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 52/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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