Reicht die Ausfertigung des Notariatsakts statt der Urschrift?
betrifft Käufer, Verkäufer, Notare, Antragsteller
Ja. Die Ausfertigung eines Notariatsakts gilt für das Grundbuch als Original. Besteht sie darin, dass der gesamte Notariatsakt samt Vollmacht kopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, hat auch die beigebundene Vollmacht die Eigenschaft eines Originals. Bei öffentlichen Urkunden genügt die Vorlage einer Ausfertigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei öffentlichen Urkunden wird dem Erfordernis der Vorlage eines Originals durch Vorlage einer Ausfertigung entsprochen.OGH 5 Ob 179/16h, 23.01.2017
- Das bezieht sich auch auf beigebundene Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil des Notariatsakts bilden und wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass als Ausfertigung eine mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Fotokopie des Notariatsaktes verwendet wurde, dessen Urschrift (so auch der gegenständliche Beglaubigungsvermerk) bei den Akten des Notars liegt.OGH 5 Ob 62/02g, 09.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 151/19w, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/16h, 23.01.2017
Im Gesetz
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