Darf der Vermieter nur einen Teil des Mietobjekts kündigen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vermieter hat gemäß § 33 Abs 1 MRG in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen.OGH 1 Ob 413/97k, 27.01.1998
- Hier: § 30 Abs 2 Z 5 MRG.OGH 2 Ob 534/95, 24.05.1995
- Gilt auch, wie hier für § 30 Abs 2 Z 7 MRG.OGH 7 Ob 528/88, 25.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 31 · Teilkündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Aufgekündigt werden kann jener Teil, den der verstorbene Hauptmieter benützt hat und für den beim Eintretenden auf absehbare Zeit kein Wohnbedürfnis besteht. Dieser Teil muss für ihn schlicht überflüssig sein. Beurteilt wird das nicht nach einer gedachten Normperson, sondern nach der konkreten Lage und Nutzung durch ihn und seine Angehörigen.
Ja, aber nur über den allgemeinen Kündigungsgrund. Der besondere Tatbestand setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung voraus, während die nicht weitergegebenen Teile nicht regelmäßig verwendet werden. Bei einem gemischt genutzten Objekt kann eine solche Kombination aus Weitergabe und Nichtbenützung nur als sonstiger wichtiger Grund aufgekündigt werden.