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Darf mir das Gericht die Akteneinsicht verweigern?

günstig für Partei betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Eltern in Obsorgeverfahren
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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