Darf mir das Gericht die Akteneinsicht verweigern?
günstig für Partei betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Eltern in Obsorgeverfahren
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der nicht bei Gericht erliegende Akt des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG.OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025
- Das Akteneinsichtsrecht der Parteien gehört zu jenen Parteienrechten, die die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren sollen. Es umfasst gemäß § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende, bei Gericht befindliche Prozessakten.OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025
- Abseits der in § 219 Abs 1 ZPO genannten Ausnahmen bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, dass hinsichtlich bestimmter Aktenteile, zB Zustellverfügungen, kein Recht auf Aktenkopie besteht.OGH 3 Ob 221/23f, 31.01.2024
- Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten – hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie – entsprechen können.OGH 3 Ob 221/23f, 31.01.2024
- Die Bestimmung des § 89i Abs 1 GOG, wonach die Parteien (nur) „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf [haben], Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten“ normiert lediglich die technische Machbarkeit. Vorausgesetzt ist sohin nur, dass das Gericht einen funktionstüchtigen Kopierer besitzt.OGH 3 Ob 221/23f, 31.01.2024
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zum Recht auf Akteneinsicht in den Handakt der Familiengerichtshilfe.OGH 6 Ob 162/21y, 02.02.2022
- Gegenstand der Akteneinsicht ist der Gerichtsakt. Die in Verwahrung genommenen bzw. hinterlegten Gegenstände sind nicht Bestandteil des Gerichtsaktes, sondern vielmehr Leistungsobjekt des Hinterlegungsverfahrens. Es ist zwischen der Einsicht in den Akt und der Inaugenscheinnahme der verwahrten bzw hinterlegten Gegenstände zu differenzieren.OGH 8 Ob 29/19a, 29.04.2019
- Für Akten des OGH gilt zudem § 20 OGHG.OGH 6 Ob 153/15s, 04.01.2016
- Wenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd § 298 Abs 2 ZPO, die gemäß § 319 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist.OGH 3 Ob 28/11f, 11.05.2011
- Die in § 298 Abs 2 ZPO vorgesehene Einschränkung der Einsichtnahme in bestimmte Urkunden ist als sondergesetzliche Regelung anzusehen, die die grundsätzlich als taxative Aufzählung zu verstehenden Beschränkungen der Akteneinsicht nach § 219 Abs 1 ZPO auch unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK zulässig erweitert.OGH 3 Ob 28/11f, 11.05.2011
- Hier: Sachwalterschaftsverfahren.OGH 4 Ob 208/02w, 15.10.2002
- Im Spannungsverhältnis zu dem durch Art 6 MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Art 8 MRK bezugnehmenden § 1 DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann.OGH 1 Ob 109/02i, 25.06.2002
- § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen.OGH 1 Ob 109/02i, 25.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 221/23f, 31.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 219
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