Kann ich gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch etwas tun?
betrifft Kläger, Beklagte, Angeklagte, Parteien jedes Verfahrens
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen, seine Entscheidungen sind im Inland nicht mehr überprüfbar. Rechtsmittel dagegen sind unzulässig, ebenso Anträge, die inhaltlich auf eine Abänderung hinauslaufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Antrag auf Wiederaufnahme in Bezug auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.OGH 13 Ns 68/24i, 07.01.2025
- Hier: Antrag auf Wiederaufnahme nachdem der OGH einem Rekurs gegen einen erfolglosen Ablehnungsantrag bei einem OLG nicht Folge gegeben hatte.OGH 10 ObS 20/24z, 12.03.2024
- Hier: Als „Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO“ bezeichnete Eingabe, die inhaltlich eine Abänderung der höchstgerichtlichen Entscheidung anstrebt.OGH 3 Ob 42/20b, 27.10.2020
- Für einen Antrag auf „Reassumierung“ einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes besteht keine Rechtsgrundlage.OGH 4 Ob 160/19m, 28.01.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 45.
- OGH 8 ObA 18/21m, 22.10.2021
- OGH 5 Ob 167/18x, 28.08.2018
- OGH 9 ObA 68/17s, 28.11.2017
Genannte Normen
B-VG Art92 Abs1; OGHG §1 Abs1
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