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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 11/24a

Worum es ging: Kann ich ein blanko unterschriebenes Papier noch anfechten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie ein Papier blanko unterschrieben und füllt es der Empfänger anders aus als vereinbart, können Sie sich wehren. Sie können den Vertrag wegen List oder Irrtums anfechten oder verlangen, dass er angepasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Papier ausgefüllt wurde, ohne dass die andere Seite das mitbekam.

Wird ein blanko unterschriebenes Papier von jemandem falsch ausgefüllt, der gegenüber einem gutgläubigen Dritten als Ihr Vertreter erscheint, können Sie sich darauf gegenüber diesem Dritten nicht mit Erfolg berufen. Der gutgläubige Dritte darf sich also auf das Papier verlassen.

Wer ein blanko unterschriebenes Papier in Händen hat, erweckt damit den Anschein, es ausfüllen zu dürfen. Wird dieser Rahmen überschritten, können Sie sich grundsätzlich nur an denjenigen halten, der die Unterschrift missbraucht hat, nicht an einen gutgläubigen Dritten. Füllt der Dritte das Papier vor Ihren Augen aus, ist er nur geschützt, soweit sich das im Üblichen hält; wurde es vorher ausgefüllt, kommt es darauf an, ob eine Übermittlung durch einen Boten üblich ist.

Das Geburtsdatum, aus dem sich ergibt, ob jemand zu einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine Tatsache und kein Recht. Es unterliegt daher nicht den Regeln darüber, welches Land für ein Rechtsverhältnis maßgeblich ist.

Eintragungen in den Personenstandsbüchern halten nur fest, was gemeldet wurde. Sie schaffen kein Recht, sondern sind nur eine Beurkundung. Eine solche Eintragung kann daher auch widerlegt werden.

Wird eine Eintragung im Personenstandsbuch nachträglich berichtigt, hat sie deswegen keine stärkere Beweiskraft. Auch die berichtigte Eintragung ist nur ein Beweismittel wie jedes andere.

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

Nein. Diese Regelung soll bloß das Verfahren vor dem Versicherungsträger vereinfachen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht wird sie nicht angewendet; dort wird Ihr Anspruch nach den allgemeinen Regeln geprüft.

Scheitert ein Antrag, mit dem ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, ist der Oberste Gerichtshof an dessen Auslegung dieses Gesetzes nicht gebunden. Er darf die Bestimmung selbst anders verstehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 255 ASVG § 358 ZPO § 293 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.679 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

10ObS11/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 9 Rs 67/23y-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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