Haftet der Hersteller für damals unbekannte Gefahren des Produkts?
günstig für Hersteller betrifft Konsumenten, Geschädigte, Hersteller, Käufer
Der Hersteller haftet nicht für Gefahren, die man zum Zeitpunkt, als das Produkt auf den Markt kam, noch gar nicht erkennen konnte. Solche Risiken trägt nicht der Hersteller. Dieser Ausschluss betrifft nur die typischen Risiken der technischen Weiterentwicklung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur die Unmöglichkeit, eine bekannte Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen, schließt die Haftung aus, nicht aber die Unmöglichkeit, die Fehlerhaftigkeit eines "Ausreißers", also etwa eines Materialfehlers, festzustellen.OGH 10 Ob 98/02p, 22.10.2002
- Ob es dem Unternehmer möglich war, einen Fehler, der kein Entwicklungsrisiko darstellt, zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für die - verschuldensunabhängige - Haftung hingegen ohne Bedeutung.OGH 9 Ob 238/01t, 24.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 54/23s, 18.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
PHG §8 Z2
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