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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 54/23s

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.

Der Hersteller haftet nicht für Gefahren, die man zum Zeitpunkt, als das Produkt auf den Markt kam, noch gar nicht erkennen konnte. Solche Risiken trägt nicht der Hersteller. Dieser Ausschluss betrifft nur die typischen Risiken der technischen Weiterentwicklung.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.

Von einem unvermeidbaren Risiko der Entwicklung spricht man nur, wenn die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft zu jener Zeit, als das Produkt auf den Markt kam, nicht erkennbar war. Ein Fehler, der bei der Herstellung passiert ist, gehört nicht dazu. Beispiel dafür ist eine Verschlussschraube, die beim Öffnen einer Mineralwasserflasche wegfliegt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ob sich ein Hersteller darauf berufen kann, dass die Gefahr damals nicht erkennbar war, hängt nicht von seinen eigenen Kenntnissen ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob er Zugang zum neuesten Stand der Forschung hatte. Maßgeblich ist der höchste Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt auf den Markt kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.782 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

9Ob54/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die Minihold Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Sacha Pajor als Nachtragsliquidator, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 60.643,78 EUR und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2023, GZ 1 R 12/23a-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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