Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 19/24h
Worum es ging: Muss mich der Verkäufer vor jeder Gefahr der Ware warnen?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob der Verkäufer warnen muss, hängt davon ab, ob Sie den Schutz überhaupt brauchen. Darf er vernünftigerweise annehmen, dass Ihnen die Gefahren der Ware aufgrund Ihrer Kenntnisse ohnehin bekannt sind, muss er nicht eigens warnen.
Nein. Waren Ihnen beide Rechtsmittel bereits zugestellt, als Sie die erste Antwort einbrachten, hätten Sie beide in einem Schriftsatz beantworten können. Ersetzt wird Ihnen daher nur eine Beantwortung; der Mehraufwand ist mit dem Zuschlag für mehrere Gegner abgegolten.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.
Wovon die betroffenen Käufer und Benutzer ohnehin aus allgemeiner Erfahrung wissen, muss nicht eigens Inhalt einer Warnung sein. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Benutzer berechtigterweise an Sicherheit erwarten darf.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.
Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das besondere Risiko muss in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll geschildert werden, damit die Warnung die Gefahr tatsächlich beseitigen kann.
Ein Produkt ist dann in Verkehr gebracht, wenn jemand es freiwillig und aufgrund einer rechtlichen Beziehung einem anderen überlässt oder ihm den Gebrauch daran einräumt. Entscheidend ist, dass die eigene Verfügungsmacht bewusst aufgegeben wird. Es genügt schon, wenn jemand ermächtigt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen.
Der Hersteller haftet nicht für Gefahren, die man zum Zeitpunkt, als das Produkt auf den Markt kam, noch gar nicht erkennen konnte. Solche Risiken trägt nicht der Hersteller. Dieser Ausschluss betrifft nur die typischen Risiken der technischen Weiterentwicklung.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.
Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Ihre Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn Sie selbst die nötige Eigenverantwortung wahren. Für völlig unvorhersehbare oder absurde Verwendungen steht der Hersteller nicht ein. Für sozial übliche Gewohnheiten und auch für naheliegenden Missbrauch muss er dagegen vorsorgen.
Von einem unvermeidbaren Risiko der Entwicklung spricht man nur, wenn die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft zu jener Zeit, als das Produkt auf den Markt kam, nicht erkennbar war. Ein Fehler, der bei der Herstellung passiert ist, gehört nicht dazu. Beispiel dafür ist eine Verschlussschraube, die beim Öffnen einer Mineralwasserflasche wegfliegt.
Ja. Wurde ein Produkt so hergestellt, wie es den einschlägigen Normen oder anderen technischen Standards entspricht, spricht das dafür, dass es fehlerfrei ist. Ein Produkt ist auch nicht schon deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes auf den Markt gekommen ist.
Wenn die Verwendung eines Produkts erhebliche Gefahren für die Gesundheit bringen kann, dürfen Warnhinweise nicht im übrigen Text versteckt werden. Sie müssen die Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellen und erkennbar machen, warum das Produkt gefährlich ist.
Wer sich durch seinen Namen oder sein Zeichen auf dem Produkt als Hersteller ausgibt, haftet in erster Linie selbst. Er kann sich nicht dadurch befreien, dass er den tatsächlichen Hersteller oder seinen Lieferanten nennt. Diese Möglichkeit steht nur einem Händler offen.
Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.
Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ob sich ein Hersteller darauf berufen kann, dass die Gefahr damals nicht erkennbar war, hängt nicht von seinen eigenen Kenntnissen ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob er Zugang zum neuesten Stand der Forschung hatte. Maßgeblich ist der höchste Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt auf den Markt kam.
Ob jemand nach außen wie der Hersteller wirkt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt auf den Markt kam. Zeichen, die erst später auf dem Produkt angebracht werden, bleiben dabei unberücksichtigt.
Ein Endprodukt ist die Form, in der eine Ware für den Verkauf bestimmt ist und in der Sie sie verwenden können. Dient eine Verpackung nur dem Transport und dem Schutz der fertigen Ware, entsteht dadurch kein neues Endprodukt. Auch aus mehreren Verpackungsmaterialien zusammen entsteht kein eigenes Produkt Transportverpackung.
Dass ein Medikament und seine Gebrauchsinformation behördlich zugelassen sind, schützt den Hersteller nicht vor der Haftung für ein fehlerhaftes Produkt. Die Zulassung setzt nur Mindestanforderungen. Deutliche Warnhinweise bleiben trotzdem erforderlich, auch wenn Arzt und Apotheker zusätzlich aufklären.
Ein Hersteller ist von der Haftung nur dann befreit, wenn der Fehler unmittelbar darauf beruht, dass er zwingende Vorschriften befolgen musste. Das Produkt musste also genau so und nicht anders hergestellt werden. Sich bloß an behördlichen Mindestanforderungen zu orientieren, genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 11.05.2023, 11 Cg 13/17z-148
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2023, 2 R 123/23g-158
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO Art. 41 ZPO § 50
Entscheidungstext
153 Absätze, 54.725 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
4Ob19/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, 3. *, und 4. *, alle *, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, sowie deren Nebenintervenientin *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. * Ges.m.b.H., *, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen gesamt 81.255,91 EUR sA, infolge Revisionen der beklagten Parteien (Revisionsinteresse je 69.670,60 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 2 R 123/23g-158, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Mai 2023, GZ 11 Cg 13/17z-148, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.407,86 EUR (darin 567,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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