Wann konnte niemand die Gefahr des Produkts vorher erkennen?
günstig für Hersteller betrifft Konsumenten, Käufer, Geschädigte, Hersteller
Von einem unvermeidbaren Risiko der Entwicklung spricht man nur, wenn die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft zu jener Zeit, als das Produkt auf den Markt kam, nicht erkennbar war. Ein Fehler, der bei der Herstellung passiert ist, gehört nicht dazu. Beispiel dafür ist eine Verschlussschraube, die beim Öffnen einer Mineralwasserflasche wegfliegt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.OGH 9 Ob 60/09b, 30.06.2010
- Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche (Entwicklungsrisiko verneint).OGH 9 Ob 238/01t, 24.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 54/23s, 18.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
PHG §8 Z2
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