Muss die Bank für ihre Mitarbeiter beim Scheckeinlösen einstehen?
günstig für Scheckinhaber betrifft Bankkunde, Bank, Scheckinhaber, Unternehmer
Ja. Es kommt nicht darauf an, wer die Bank allgemein vertreten darf, sondern darauf, wer bei ihr Schecks tatsächlich einlöst. Deren Wissen und deren fahrlässige Unkenntnis muss sich die Bank zurechnen lassen. Sie zieht den Vorteil aus deren Redlichkeit und trägt deshalb auch die Nachteile ihrer Unredlichkeit.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.02.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Für die Beurteilung der Frage, wie weit sich die Bank als juristische Person bei der Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbes des Schecks die Unredlichkeit der für sie handelnden physischen Personen anrechnen lassen muß, kommt es nicht darauf an, wer die organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht schlechthin hat, sondern nur darauf, wer bei der Bank für die Akte des Besitzerwerbes tatsächlich zuständig, also mit der Einlösung von Schecks befaßt ist. Die Bank muß sich das Wissen (und die fahrlässige Unkenntnis) jener Personen zurechnen lassen, die für sie auf Grund der Betrauung mit diesen Aufgaben von Kunden eingereichte Schecks einlösen. Sie zieht die Vorteile aus der Redlichkeit dieser Personen, muß dafür aber auch für die nachteiligen Folgen ihrer Unredlichkeit haften.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dieser Lösung wird auch der Kritik Iros (in der Anmerkung zu 4 Ob 504/91 in ÖBA 1991, 751) an der aus § 337 ABGB abgeleiteten Haftung der Inkassobank für die beim Erwerb des Schecks für sie tätigen Gehilfen Rechnung getragen.OGH 8 Ob 31/97k, 29.10.1998
- Hier: Art 21 SchG begründet eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß § 1313a ABGB.OGH 8 Ob 31/97k, 29.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 98/15t, 19.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
SchG Art21
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Sparbuchauszahlung an einen Vertreter
Gesellschaftsrecht · Wissen des Bevollmächtigten als Wissen der Firma
Schadenersatz · Persönliche Haftung des Bankvorstands für Werbung
Schadenersatz · Schutzzweck der Erwachsenenvertretung
Vertragsrecht · Aufklärungspflicht der Bank bei Formularverträgen