Haftet der Bankchef persönlich für falsche Angaben in Werbeprospekten?
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Auch der Vorstandsvorsitzende einer Bank kann persönlich einstehen müssen, wenn die Bank irreführende Werbeunterlagen zu verantworten hat. Voraussetzung ist, dass er absichtlich mitgewirkt oder dazu beigetragen hat. Wusste er, dass die Angaben falsch waren, kommt es nicht darauf an, welcher Bereich in der Bank für die Broschüren zuständig war.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 874
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1300
- ABGB § 1301
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