OGH 8 Ob 98/15t
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Ja. Es kommt nicht darauf an, wer die Bank allgemein vertreten darf, sondern darauf, wer bei ihr Schecks tatsächlich einlöst. Deren Wissen und deren fahrlässige Unkenntnis muss sich die Bank zurechnen lassen. Sie zieht den Vorteil aus deren Redlichkeit und trägt deshalb auch die Nachteile ihrer Unredlichkeit.
Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.
Wenn von Ihnen konkrete Beweise billigerweise nicht erwartet werden können, darf das Gericht vom typischen Ablauf ausgehen. Diese Beweiserleichterung wird gerade für solche Fälle als sachgerecht angesehen.
Haben Sie die Wertpapiere verkauft, besteht Ihr Schaden im Unterschied zwischen dem Vermögensstand, den Sie ohne das schädigende Ereignis heute hätten, und Ihrem tatsächlichen Vermögen. Maßgeblich sind also der Kurs der Anlage, die Sie sonst gewählt hätten, und der Erlös aus den gekauften Papieren. Wenn Sie so rechnen, ist Ihr Vorbringen ausreichend; Umstände des allgemeinen Marktrisikos muss der Schädiger darlegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 03.11.2014, 56 Cg 56/13y-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.05.2015, 1 R 5/15k-60
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Geschäftszahl
8Ob98/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) M***** G*****, 2) H***** M*****, 3) DI A***** P*****, 4) G***** U*****, 5) B***** W*****, und 6) Mag. E***** W*****, alle vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Ltd, *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung (Gesamtstreitwert 123.628,23 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2015, GZ 1 R 5/15k-60, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2014, GZ 56 Cg 56/13y-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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