Zählt auch das Wissen eines Bevollmächtigten ohne Prozessvollmacht?
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Ja. Das Wissen eines Vertreters gilt als Wissen der Gesellschaft in dem Bereich, für den er bestellt war und in dem er tätig wurde; eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht braucht er dafür nicht. Wissen, das ein Mitarbeiter der Gesellschaft verheimlicht und das außerhalb seines Aufgabenkreises liegt, wird ihr dagegen nicht zugerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.07.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde.
2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt sei.
3) Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft lässt sich damit rechtfertigen, dass die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmacht erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der solcheart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozessführung, zu unternehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn.OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
- Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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