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Zählt auch das Wissen eines Bevollmächtigten ohne Prozessvollmacht?

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Ja. Das Wissen eines Vertreters gilt als Wissen der Gesellschaft in dem Bereich, für den er bestellt war und in dem er tätig wurde; eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht braucht er dafür nicht. Wissen, das ein Mitarbeiter der Gesellschaft verheimlicht und das außerhalb seines Aufgabenkreises liegt, wird ihr dagegen nicht zugerechnet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.07.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. 2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt sei. 3) Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft lässt sich damit rechtfertigen, dass die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmacht erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der solcheart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozessführung, zu unternehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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