Zum Inhalt springen

Bleibt mein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Amt zahlt?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltsberechtigte, Kinder, Unterhaltspflichtige
Ja, vorerst schon. Wenn ein öffentlicher Träger Unterhalt gewährt, geht Ihr Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen nicht von selbst auf ihn über. Er wechselt erst, wenn der Träger dem Unterhaltspflichtigen die Leistung schriftlich anzeigt; bis dahin bleibt Ihr Anspruch aufrecht und erlischt auch nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Diese Regelung hat aber zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder erlischt noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zu Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten aufrecht bleibt.

Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

JWG §4 Abs3; oöJWG §8 Abs2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Änderung eines vereinbarten Unterhalts

Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Übergang des Unterhalts auf den Sozialhilfeträger
Familienrecht · Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch
Familienrecht · Vertretung des Kindes bei Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Unterhalt bei Verlust des Arbeitsplatzes