Bekomme ich Unterhalt, obwohl die Sozialhilfe schon zahlt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG.OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017
- Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG).OGH 8 Ob 6/16i, 27.09.2016
- Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG).OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Hier: Zum Kindesunterhalt nach § 231 ABGB idF KindNamRÄG 2013.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Eine vom Sozialhilfeverband gewährte Überbrückungshilfe.OGH 7 Ob 284/06z, 31.01.2007
- Hier: stmk BHG.OGH 7 Ob 225/04w, 20.10.2004
- Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T8a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 6 Ob 237/03a, 23.10.2003
- Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Überganges auf den Sozialhilfeträger bei derUnterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (hier: Voralberger Sozialhilfegesetz).OGH 8 Ob 621/90, 23.05.1991
- Hier: Unter Heranziehung von 4 Ob 560/87. Mangels einer schriftlichen Anzeige des Rechtsüberganges sind Sozialhilfeleistungen nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ("aufgeschobene Legalzession" unter Heranziehung von 4 Ob 560/87).OGH 8 Ob 550/89, 16.03.1989
- hier: Die Frage, inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches entgegenstehen, betrifft keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes.OGH 8 Ob 702/88, 12.01.1989
- Ausdrückliche Ablehnung von 4 Ob 560/87.OGH 7 Ob 642/88, 22.09.1988
- Hier: Krnt SHGOGH 3 Ob 603/86, 29.04.1987
- Hier: Wiener Sozialhilfegesetz; Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt.OGH 7 Ob 645/86, 02.10.1986
- Hier: nö SHGOGH 8 Ob 548/82, 16.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.