StVO 1960 § 1
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, wenn es die Sicherheit verlangt. Auch dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, sobald die Verkehrssicherheit das erfordert. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Verbot, andere zu gefährden.
Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.
Nein. Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, können Sie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht mit einer Klage durchsetzen. Dafür ist die Verwaltungsbehörde zuständig. Ansprüche, die sich aus Ihrem Eigentum oder aus einem Vertrag ergeben, bleiben davon unberührt.
Eine Straße hat nur dann öffentlichen Verkehr, wenn sie jeder unter gleichen Bedingungen benützen darf. Ist die Benützung auf bestimmte Personen oder auf die Besucher eines bestimmten Objekts beschränkt, liegt kein öffentlicher Verkehr vor. Der Hinweis auf ein solches Objekt macht den Benützerkreis konkret und damit die Straße zu einer ohne öffentlichen Verkehr.
Für die Frage, ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, kommt es nicht darauf an, wem der Grund gehört. Entscheidend ist allein, ob die Fläche von jedem unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auch eine Straße auf privatem Grund kann daher eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein.
Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt allein davon ab, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Wem der Grund gehört, ob er förmlich gewidmet wurde oder lange allgemein benützt wird, spielt dafür keine Rolle.
Ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, richtet sich danach, wofür sie bestimmt ist und wie sie benützt wird. Verkehr liegt vor, wenn die Fläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann sie jeder unter gleichen Bedingungen benützen, gelten dort die Verkehrsregeln, auch wenn es nur Fußgänger sind.
Ist ein Weg weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet und stehen dort keine Tafeln, die den Verkehr beschränken, darf man von öffentlichem Verkehr ausgehen. Dass nur bestimmte Gruppen fahren dürfen, etwa nur Anrainer oder nur Personenkraftwagen, macht daraus noch keine Straße ohne öffentlichen Verkehr.
Nein. Auf einem Werksgelände, einem Fabriksareal oder stark befahrenen Betriebsflächen darf ein Fahrer annehmen, dass die anwesenden Personen die dortigen Abläufe kennen. An einer Kreuzung im Betriebsgelände darf er aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass andere Lenker wie üblich auf ihren Vorrang verzichten.
Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.