Reicht es, wenn ich auf meiner Straßenhälfte bleibe?
betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Berufskraftfahrer
Es genügt nicht, dass Sie die rechte Hälfte der Fahrbahn benützen. Sie müssen sich auf dieser Hälfte zusätzlich so weit rechts halten, wie es Ihnen möglich ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
§ 7 Abs 1 StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Einhaltung des allgemeinen Rechtsfahrgebotes gemäß §7 Abs 1 StVO setzt eine Fahrlinie voraus, die sich soweit von der Fahrbahnmitte entfernt befindet, dass sich angesichts der jeweils eingehaltenen Geschwindigkeiten ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand zwischen den einander begegnenden Fahrzeugen einhalten lässt.OGH 2 Ob 97/07i, 29.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
Im Gesetz
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