Wie schnell darf ich fahren, um sicher rechts zu bleiben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Es obliegt dem Lenker eines Fahrzeuges, das auf die andere Fahrbahnseite geriet, zu beweisen, daß er unverschuldet daran gehindert war, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen und gehen allfällige Unklärbarkeiten zu seinen Lasten.OGH 2 Ob 2030/96k, 30.05.1996
- Hier: "Driften" mit Grenzgeschwindigkeit durch Kurve - Zusammenstoß mit Gegenverkehr.OGH 8 Ob 10/83, 19.05.1983
- Ungeklärtes Abkommen auf die linke Fahrbahnhälfte (Gebrechen?).OGH 2 Ob 121/83, 17.05.1983
- Schleudern auf die Überholspur der Autobahn.OGH 2 Ob 189/82, 09.11.1982
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- Ungeklärtes Abkommen nach rechts an einen Gartenzaun und sodann Zurückschleudern über die Fahrbahnmitte.OGH 2 Ob 55/82, 27.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073306 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
So schnell wie möglich, wenn durch das Warten der Schaden größer wird. Zögern Sie den Auftrag hinaus und wächst der Schaden dadurch an, geht das zu Ihren Lasten.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.