Muss ich sofort bremsen, wenn mir jemand entgegenkommt?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Radfahrer, Unfallbeteiligte
Nein, nicht schon beim ersten Erblicken. Es genügt, wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können. Zum sofortigen Bremsen sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass der andere nicht mehr rechtzeitig stehenbleiben kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (27 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Nach § 10 Abs 2 StVO brauchen die Lenker ihre Fahrzeuge nicht unverzüglich bei erster Sicht oder Erkennen der Notwendigkeit, anzuhalten, zum Stillstand zu bringen; es genügt, wenn sie ihre Fahrzeuge vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange für einen Lenker grundsätzlich noch ein Anhalten in der halben Sichtstrecke möglich ist, besteht ein Reaktionsanlass zum sofortigen (Voll-)Bremsen damit erst dann, wenn ihm erkennbar ist, dass der andere Lenker nicht mehr bis zur halben Sichtstrecke stehenbleiben kann, wofür die Bremsstrecke des anderen Lenkers als maßgeblich anzusehen ist.OGH 2 ob 151/25g, 23.10.2025
- Zum Erkennen dieser Situation ist ihm aber eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen.OGH 8 Ob 220/81, 01.10.1981
- Der Umstand, dass ein beteiligter Lenker sein Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anzuhalten vermag, reicht allerdings dann nicht aus, um ihn von jeglicher Mitschuld loszuzählen, wenn er angesichts eines erkennbaren verkehrswidrigen Verhaltens des entgegenkommenden Lenkers nicht damit rechnen kann, dass dieser seinerseits innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten werde.OGH 8 Ob 148/80, 18.09.1980
- Die Verpflichtung anzuhalten trifft die beteiligten Lenker im gleichen Maße.OGH 8 Ob 13/79, 05.04.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 2 Ob 151/25g, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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