Wie eng muss eine Straße sein, damit halbe Sicht gilt?
betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Radfahrer, Unfallbeteiligte
Auf halbe Sicht müssen Sie nur fahren, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, dass eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird. Auszugehen ist von Ihrer eigenen Fahrzeugbreite und einem entgegenkommenden Fahrzeug mit der Höchstbreite von 2,5 Metern. Auch parkende Fahrzeuge, Schneeglätte oder stark wechselnde Fahrbahnbreiten können dazu zwingen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Fahren auf halbe Sicht ist zu fordern, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, daß eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Gebot des Fahrens auf halbe Sicht bei Fahrbahnbreite von 4,80 m und Fahrzeugbreiten von je 1,70 m (inklusive Außenspiegel).OGH 2 Ob 97/07i, 29.11.2007
- Hier: 1,60 m ist eine ausreichende Durchfahrtsbreite für einen 10 bis 15 km/h fahrenden Mountainbiker.OGH 2 Ob 7/07d, 22.02.2007
- Die Frage der Anhaltepflicht ist jeweils nach den konkreten Umständen, das heißt auch nach den jeweiligen Fahrzeugbreiten und der verbleibenden Durchfahrtsbreite zu lösen.OGH 2 Ob 7/07d, 22.02.2007
- Hier: Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht für 1,84 m breiten VW-Bus auf einer zunächst 3,4 m und zuletzt 4 m breiten Straße bei entgegenkommendem 0,8 m breiten Motorrad.OGH 2 Ob 86/05v, 12.05.2005
- Zu berücksichtigen war hier auch, daß auf der Fahrbahn Spurrinnen und Eisriegeln vorhanden waren.OGH 8 Ob 94/83, 01.03.1984
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- Hier: Auch Berücksichtigung der Tatsache, daß die Fahrbahn schneeglatt war.OGH 8 Ob 23/83, 17.02.1983
- Fahrbahnbreite (auf Bahnübersetzung) 3,9 Meter, Fahrzeugbreiten 1,62 Meter und 1,57 Meter.OGH 2 Ob 105/82, 11.05.1982
- Es widerspricht dem im § 10 Abs 1 und 2 StVO enthaltenen Grundgedanken einer gefahrlosen Begegnung, in einem Fall, in welchem die Fahrbahnbreiten auf kurze Distanz stark variieren, die Geschwindigkeit in sorgloser Weise bloß auf die größte Fahrbahnbreite abzustellen.OGH 8 Ob 238/81, 14.01.1982
- Bei Fahrzeugbreiten von 1,58 Meter und 1,62 Meter und einer Fahrbahnbreite von 4,1 Meter genügt Ausweichen.OGH 2 Ob 198/81, 17.11.1981
- Hier: § 10 StVOOGH 8 Ob 173/80, 30.10.1980
- Es kommt wesentlich darauf an, ob die Fahrzeuge sich gefahrlos nur durch vorsichtiges Aneinandervorbeitasten begegnen können.OGH 2 Ob 145/80, 14.10.1980
- Dabei ist von der Breite des eigenen Kraftfahrzeuges und der möglichen Begegnung mit einem Kraftfahrzeug höchst zulässiger Breite von 2,50 Meter auszugehen.OGH 8 Ob 242/79, 08.11.1979
- Bei einer Fahrzeugbreite von 1,67 Meter und einer Fahrbahnbreite von 5,20 Meter ist dies nicht erforderlich.OGH 8 Ob 18/79, 15.03.1979
- Auch die Einengung der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge kann zum Fahren auf halbe Sicht zwingen.OGH 2 Ob 281/76, 13.01.1977
- ... und entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können.OGH 8 Ob 270/73, 15.01.1974
- Entgegenkommenden (auch mehrspurigen) Fahrzeugen muß ein gefahrloses Begegnen ermöglicht werden. Ermittlung der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit unter Zugrundelegung der (halben) Sichtweite auf die Fahrbahnmitte.OGH 11 Os 117/73, 14.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 43.
- OGH 2 Ob 68/16p, 05.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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