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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 24.04.2026

StVO 1960 § 20

§ 20. Fahrgeschwindigkeit. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. (2)Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. (2a)Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. (3)Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden. (3a)Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird. (4)Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Haben Sie die für einen bestimmten Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten, ereignet sich der Unfall aber außerhalb dieses Bereichs, wird Ihnen die Überschreitung nicht angelastet. Ebenso wenig, wenn Sie im Zeitpunkt des Bremsentschlusses ohnehin nur mehr so schnell fuhren, wie es erlaubt war.

Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.

Sie müssen kontrolliert fahren, das vor Ihnen liegende Gelände genau beobachten und Ihre Geschwindigkeit den Geländeverhältnissen anpassen.

Auch das Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass andere behindert werden, dient der Verkehrssicherheit. Es schützt insbesondere den nachfolgenden Verkehr, weshalb ein Verstoß bei einem Unfall zu Lasten des Langsamfahrenden zählen kann.

Sie müssen Ihre Geschwindigkeit dem Wetter, dem Zustand der Straße und der Sicht anpassen. Im Ortsgebiet muss die Geschwindigkeit so gewählt sein, dass Sie ein Hindernis rechtzeitig sehen und sich darauf einstellen können.

Sie müssen auf Sicht fahren. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sie beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig anhalten oder das Hindernis zumindest umfahren können.

In der Regel trifft Sie zumindest ein Teil der Verantwortung. Von einem Radfahrer wird verlangt, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn so weit beobachtet, dass er ohne Sturz durchkommt. Dazu gehört, auf Hindernisse wie Schlaglöcher oder Rollsplitt zu achten. Das gilt umso mehr, wenn vor dem Straßenabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt sind.

Manchmal. Eine Schreckreaktion ist vor allem dann entschuldbar, wenn das auslösende Ereignis plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eintritt und ein überstürztes Handeln verlangt. Für bloßes Ungeschick müssen Sie als Lenker dagegen einstehen, soweit Ihnen nach Ihren Verhältnissen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

Nein, grundsätzlich nicht. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, dass sie mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut sind, die Gefahren des Fahrens und Bremsens auf glatter Fahrbahn kennen und ihr Verhalten danach einrichten. Vorhersehbare Glätte, etwa im Bereich einer Brücke, müssen Sie einkalkulieren.

Nein. Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehören die richtige Bedienung der Einrichtungen des Fahrzeugs, besonders der Bremsen, und ein rasches, zweckmäßiges Verhalten in Gefahrensituationen. Bedienungsfehler, die auf mangelnde Beherrschung dieser Regeln zurückgehen, entschuldigen Sie daher nicht.

Ja. Auch wenn Sie im Ortsgebiet nur um fünf bis zehn Stundenkilometer zu schnell waren, bleibt das bei der Abwägung der Schuld nicht außer Betracht. Das gilt selbst dann, wenn der andere den Vorrang verletzt hat.

Ja, aber nur, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von der bedrohlichen Lage überrascht wurden. Wird die Fehlreaktion nicht durch das plötzliche verkehrswidrige Verhalten eines anderen ausgelöst, müssen Sie sie selbst verantworten.

Beide Seiten tragen einen Anteil. Der Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert, setzt zwar die erste Ursache. Die Gefahr eines Autos, das bei Dunkelheit mit achtzig Stundenkilometern fährt, ist aber nicht gering, sodass der Schaden im Verhältnis eins zu zwei zugunsten des Autofahrers geteilt wurde.

Überwiegend der Lenker. In dem entschiedenen Fall trug ein mit 0,74 Promille alkoholisierter Autofahrer drei Viertel des Verschuldens. Die Fußgängerin trug ein Viertel, weil sie trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn ging.

Nein. Die bloße Zahl der Übertretungen taugt nicht als Grundlage für die Aufteilung des Verschuldens. Es kommt auf die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit an; die Verletzung des Vorrangs wiegt dabei schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine verspätete Bremsreaktion.

Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.

Dann trifft Sie ein Mitverschulden. In dem entschiedenen Fall wurde das Verschulden gleich geteilt: Der Fußgänger ging nachts angeheitert auf der Fahrbahn, der Autofahrer fuhr nicht auf Sicht. Je nach den Umständen fällt die Teilung auch anders aus, bis zu drei Vierteln zu Lasten des Fußgängers.

Nicht in jedem Fall. Wird Ihre falsche Reaktion durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer ausgelöst, sind Sie als Lenker dafür keineswegs immer verantwortlich. Entschuldigt ist eine Schreckreaktion aber nur, wenn das Ereignis plötzlich, überraschend und so nah eintritt, dass es überstürztes Handeln erzwingt, und Sie es nicht selbst verschuldet haben.

Auch einem Fahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit sein muss, wird eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt. Was in dieser Zeitspanne nicht mehr abgewendet werden konnte, wird ihm nicht angelastet.

Eine Fehlreaktion ist nur dann entschuldbar, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurden und deshalb eine an sich unrichtige Abwehrhandlung gesetzt haben. Für eine Gefahr aus einem nicht erkennbaren Mangel der Lenkung haften Sie nur, wenn Sie diese Gefahr durch vorschriftswidriges und schuldhaftes Verhalten vergrößert haben.

Sie dürfen nur so schnell fahren, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle haben. Insbesondere müssen Sie dabei so weit rechts bleiben können, wie es das Gesetz verlangt.

Wer den Vorrang zu geben hat, muss den bevorrangten Verkehr genau beobachten und sich auf ihn so einstellen, wie er tatsächlich ist. Das gilt auch dann, wenn die bevorrangten Fahrzeuge unzulässig schnell fahren. Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass niemand plötzlich bremsen oder ausweichen muss, dürfen Sie nicht einfahren.

Nein, nicht schon beim ersten Erblicken. Es genügt, wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können. Zum sofortigen Bremsen sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass der andere nicht mehr rechtzeitig stehenbleiben kann.

Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.

Nähern Sie sich einer Stelle, von der Sie wissen, dass dort mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen ist, brauchen Sie besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Die Geschwindigkeit müssen Sie so wählen, dass Sie nötigenfalls sofort anhalten können. Bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung ist zusätzlich zu bedenken, dass man einander schwerer wahrnimmt.

Nein, jedenfalls nicht unvermindert schnell. Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, liegt eine unklare Verkehrslage vor, die erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht verlangt; die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit dürfen Sie dann nicht beibehalten. Ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Warnsignal vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. Erreicht der Fußgänger die Fahrbahnmitte, dürfen Sie aber darauf vertrauen, dass er sich vor dem Weitergehen vergewissert.

Die Geschwindigkeit ist auch beim Überholen den Umständen anzupassen, und dazu gehört Ihr eigenes fahrerisches Können. Sie müssen also so langsam fahren, dass Sie das Fahrzeug mit Ihren Fähigkeiten jederzeit beherrschen.

Erlaubt ist in einer Kurve nicht jene Geschwindigkeit, bei der die Kurve mit einigem fahrerischen Geschick technisch gerade noch zu schaffen ist. Erlaubt ist allein die Geschwindigkeit, bei der Sie die Kurve völlig risikolos durchfahren.

Sie müssen Ihre Geschwindigkeit sofort anpassen, in der Regel also herabsetzen. Und zwar so weit, dass Sie vor einem erkannten Hindernis anhalten oder es ohne Gefährdung von Personen umfahren können. Dabei müssen Sie alle Hindernisse einkalkulieren, mit denen Sie nach den erkennbaren Umständen begründet rechnen müssen.

Für die Wahl Ihrer Geschwindigkeit zählt nicht nur, wie weit Ihr eigenes Abblendlicht reicht, sondern auch Licht aus anderen Quellen. Spielen solche anderen Lichtquellen eine Rolle, müssen Sie besonders aufmerksam fahren.

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