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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.01.1961

StVO 1960 § 10

§ 10. Ausweichen. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen. (2)Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Vorschriften über das Fahren am rechten Fahrbahnrand und über das Ausweichen sollen vor allem verhindern, dass beim Begegnen von Fahrzeugen deren Insassen gefährdet werden. Wer dagegen verstößt, haftet daher gerade für solche Schäden.

Dann, wenn die Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder kaum möglich ist. Sie müssen dann auf halbe Sicht fahren, also so langsam, dass Sie vor der Mitte der einsehbaren Strecke anhalten können. Diese Pflicht trifft beide einander begegnenden Lenker; maßgeblich sind alle Umstände zusammen.

Nein. Selbst wenn Ihnen ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt, dürfen Sie nicht nach links ausweichen. Entschuldbar ist das nur, wenn Sie von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in Ihrer Fahrlinie auftauchenden Fahrzeug überrascht werden und deshalb eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzen.

Nein, nicht schon beim ersten Erblicken. Es genügt, wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können. Zum sofortigen Bremsen sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass der andere nicht mehr rechtzeitig stehenbleiben kann.

Ist die Fahrbahn zu schmal für zwei einander begegnende Fahrzeuge, müssen zunächst beide Lenker anhalten. Erst danach ist zu klären, wer von beiden zurückfährt.

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, zum Fahren, Ausweichen oder Anhalten Teile der Straße außerhalb der befestigten Fahrbahn zu benützen, etwa eine Böschung oder eine Einfahrt. Vorhandene Ausweichgelegenheiten müssen Sie aber wahrnehmen und nützen.

Bleibt neben dem entgegenkommenden Fahrzeug noch genügend Raum, reicht das Ausweichen bei langsamer Fahrt aus. Auf einer 3,5 Meter breiten Straße genügten neben einem 1,54 Meter breiten Gegenfahrzeug 1,98 Meter bei fünfzehn bis zwanzig Kilometern in der Stunde. Dabei dürfen Sie auch die Böschung benützen.

Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.

Nein. Ob Sie auf halbe Sicht fahren müssen, wird danach beurteilt, ob Ihnen ein Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Metern begegnen könnte. Ob Sie tatsächlich anhalten oder langsamer fahren müssen, richtet sich dagegen nach den konkreten Umständen. Diese Pflicht besteht nur, wenn für eine gefahrlose Begegnung nicht genug Raum bleibt.

Nein. Schotterablagerungen gelten nicht als Hindernis, das nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrshindernis zu kennzeichnen wäre. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dafür nicht.

Nein. Wenn im Begegnungsverkehr ohnehin angehalten werden muss, ist es für die Verschuldensfrage unwesentlich, ob Sie ausreichend weit rechts gefahren sind. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot tritt dann in den Hintergrund. Eine Verschuldensteilung kann trotzdem gerechtfertigt sein.

Nur im äußersten Notfall und nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Zusammenstoß zu vermeiden, und Sie aus triftigen Gründen mit dem Gelingen rechnen dürfen. Wer sich bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen sieht und dabei rückblickend unzweckmäßig reagiert, trifft aber kein Verschulden.

Das Bankett darf auch zum Ausweichen nicht befahren werden. Wer sein Fahrzeug aber teilweise auf dem Bankett anhält, um jemandem auszuweichen, der grob gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstößt, trifft kein messbares Mitverschulden, wenn das Erdreich nachgibt und das Fahrzeug umkippt. Ein instinktives Auslenken vor einem überbreiten, schlecht beleuchteten Fahrzeug wird dessen Halter zugerechnet.

Muss ein langes Fahrzeug wegen seiner Bauart in einer unübersichtlichen Kurve eine Linie halten, die der Gegenrichtung nur mehr etwa eineinhalb Meter lässt, treffen den Lenker besondere Pflichten. Sobald er Gegenverkehr sieht, muss er sofort bremsen und unverzüglich ein Warnzeichen geben.

Auf halbe Sicht müssen Sie nur fahren, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, dass eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird. Auszugehen ist von Ihrer eigenen Fahrzeugbreite und einem entgegenkommenden Fahrzeug mit der Höchstbreite von 2,5 Metern. Auch parkende Fahrzeuge, Schneeglätte oder stark wechselnde Fahrbahnbreiten können dazu zwingen.

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