Wie weit darf ich vom rechten Straßenrand entfernt fahren?
günstig für Fahrzeuglenker betrifft Autofahrer, Radfahrer, Unfallbeteiligte
Ein Abstand von einem Meter zum Straßenrand ist zulässig. Ein Abstand von 1,5 Metern oder von zwei Metern ist es dagegen nicht. Auf sehr breiten Fahrbahnen kann auch mehr genügen, wenn dadurch dem Gegenverkehr ausreichend Platz bleibt; auf stark befahrenen Straßen ohne Gehsteig und ohne Bankett gilt der Grundsatz nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 21.10.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Das Fahren in einem Meter Abstand vom Straßenrand ist zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Je fünfundsiebzig Zentimeter Abstand zur Fahrbahnmitte und zum rechten Fahrbahnrand.OGH 2 Ob 148/83, 28.06.1983
- Wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergab, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen.OGH 8 Ob 245/78, 15.02.1979
- Sieben Meter breite Fahrbahn.OGH 2 Ob 285/70, 25.02.1971
- Ein Abstand von zwei Meter zum rechten Straßenrand ist unzulässig.OGH 2 Ob 96/67, 13.04.1967
- Seitenabstand 1,80 Meter, Gesamtfahrbahnbreite 9 Meter.OGH 2 Ob 293/62, 08.11.1962
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- RadfahrerOGH 2 Ob 313/61, 08.09.1961
- Ein Abstand von 1,50 Meter zum rechten Straßenrand ist unzulässig.OGH 2 Ob 165/59, 29.04.1959
- Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn die Straße weder Gehsteig noch Bankett hat und stark frequentiert wird.OGH 6 Os 197/57, 18.10.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 2 Ob 120/21t, 21.10.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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