Zählt es mit, wenn ich nicht ganz rechts gefahren bin?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Ja, das ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Gegenüber einem schweren Fehler des anderen, etwa einem Überholversuch bei staubbedingt schlechter Sicht mit deutlichem Überfahren der Fahrbahnmitte, fällt es aber nicht ins Gewicht. Ab einem gewissen Abstand zur Fahrbahnmitte lässt sich der Verstoß allerdings nicht mehr vernachlässigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Wer auf einer 8,50 Meter breiten Straße zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,95 Meter hält, verstößt zwar gegen § 7 Abs 2 StVO 1960. Sein Verschulden ist jedoch gegenüber dem Verschulden des Lenkers eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges, der bei durch Staub behinderter Sicht einen Überholversuch unternimmt und dabei fünfundachtzig Zentimeter über die Fahrbahnmitte kommt, zu vernachlässigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verschuldensteilung 1:2 zugunsten des um etwa 40 cm die Fahrbahnmitte überschreitenden Klägers gegenüber einem Motorradfahrer, der – obwohl ausreichend Platz zum Passieren war – wegen einer Überbremsung zum Sturz kam und gegen das Klagsfahrzeug schlitterte.OGH 2 Ob 201/19a, 17.12.2019
- Bei einem Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 2,75 m und zur Fahrbahnmitte von 65 cm kann ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht mehr vernachlässigt werden.OGH 2 Ob 338/99s, 10.12.1999
- Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahnmitte um dreißig Zentimeter überschreitenden und dem gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO verstoßenden Kraftfahrzeuglenkers.OGH 8 Ob 89/82, 29.04.1982
- Hier: Abstand zur Fahrbahnmitte zwischen 0,80 und 1,10 Zentimeter.OGH 8 Ob 270/81, 25.02.1982
- Überfahren der Fahrbahnmitte um neunzehn Zentimeter bei Überfahren der Fahrbahnmitte um hundertdreiundvierzig Zentimeter durch den Unfallsgegner.OGH 8 Ob 63/80, 08.05.1980
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- 7,20 Meter Straßenbreite, achtzig Zentimeter Überschreiten der Fahrbahnmitte.OGH 2 Ob 152/78, 12.10.1978
- Hier: Abstand zur Fahrbahnmitte dreißig Zentimeter, 7,6 Meter breite Fahrbahn.OGH 2 Ob 27/78, 16.03.1978
- Hier: BegegnungsverkehrOGH 8 Ob 47/78, 14.03.1978
- Abstand zur Fahrbahnmitte einundsiebzig Zentimeter.OGH 8 Ob 143/77, 09.11.1977
- Fahrbahnbreite der Unterführung 9,60 Meter; Abstand von der Sperrlinie 1,15 Meter, vom rechten Fahrbahnrand 1,80 Meter.OGH 2 Ob 12/77, 11.03.1977
- Hier: Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand 1,50 Meter; Fahrbahnbreite 7,60 Meter.OGH 8 Ob 138/76, 10.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 2 Ob 201/19a, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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