OGH 2 Ob 120/21t
Worum es ging: Wie wird der Schaden verteilt, wenn mehrere ihn verursachten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Die Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrzeugen haben für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung. Ihre Verletzung wiegt bei der Abwägung der Schuld besonders schwer, wenn sie geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer geradezu in die Irre zu führen. Das gilt auch für Fahrräder.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder sind eine Schutzvorschrift von erheblicher Bedeutung. Sie sollen erkennbar dafür sorgen, dass Fahrräder bei Dunkelheit von anderen wahrgenommen werden können. Wer ohne ausreichendes Licht oder ohne die vorgeschriebenen Rückstrahler fährt, verstößt dagegen.
Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.
Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.
Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Ob der Sachverständige das nötige Fachwissen hat oder ob die Frage in ein anderes Fachgebiet fällt, entscheiden die unteren Gerichte im Rahmen der Beweiswürdigung. Vor dem Obersten Gerichtshof lässt sich das nicht mehr angreifen.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Rechts zu überholen ist die Ausnahme. Deshalb müssen Sie vorher besonders sorgfältig prüfen, ob wirklich alle Voraussetzungen für dieses regelwidrige Fahrmanöver vorliegen. Das gilt vor allem bei hoher Geschwindigkeit und großem Geschwindigkeitsunterschied. In einer unklaren Verkehrssituation ist Rechtsüberholen nicht zulässig.
Ein Abstand von einem Meter zum Straßenrand ist zulässig. Ein Abstand von 1,5 Metern oder von zwei Metern ist es dagegen nicht. Auf sehr breiten Fahrbahnen kann auch mehr genügen, wenn dadurch dem Gegenverkehr ausreichend Platz bleibt; auf stark befahrenen Straßen ohne Gehsteig und ohne Bankett gilt der Grundsatz nicht.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit sofort anpassen, in der Regel also herabsetzen. Und zwar so weit, dass Sie vor einem erkannten Hindernis anhalten oder es ohne Gefährdung von Personen umfahren können. Dabei müssen Sie alle Hindernisse einkalkulieren, mit denen Sie nach den erkennbaren Umständen begründet rechnen müssen.
Sie müssen die Geschwindigkeit stets so wählen, dass der Weg vom Auftauchen eines Hindernisses bis zum völligen Stillstand nie länger ist als die Strecke, die Sie überblicken. Verlieren Sie die Sicht vorübergehend, etwa weil im Kolonnenverkehr ein Kastenwagen vor Ihnen die Spur wechselt, müssen Sie langsamer fahren, um wieder eine ausreichende Sichtstrecke aufzubauen.
Sie müssen auf Sicht fahren. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sie beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig anhalten oder das Hindernis zumindest umfahren können.
Maßstab ist die Strecke, die Sie einsehen. Der Weg, den Ihr Fahrzeug vom Erkennen eines Hindernisses auf Ihrer Fahrbahn bis zum völligen Stillstand zurücklegt, darf nie länger sein als diese Strecke. Nimmt Ihnen im Kolonnenverkehr ein anderes Fahrzeug vorübergehend die Sicht, müssen Sie die Geschwindigkeit verringern.
Mit Abblendlicht dürfen Sie nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der ausgeleuchteten Strecke anhalten können.
Sie müssen die Geschwindigkeit immer so wählen, dass Sie vor einem auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten oder es zumindest umfahren können. Durchfahren Sie ein Nebelgebiet, müssen Sie außerdem stets damit rechnen, dass der Nebel dichter wird. Ihre Fahrweise müssen Sie deshalb so einrichten, dass Sie die Geschwindigkeit einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen können.
Der Vorschrift, Fahrzeuge bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonst schlechter Witterung auf der Fahrbahn zu beleuchten, kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Sie zählt damit zu den besonders gewichtigen Verkehrsvorschriften.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 19.10.2020, 10 Cg 79/18k-49
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 04.03.2021, 1 R 185/20w-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 ABGB § 1311 ABGB § 1327 JN § 55 StVO 1960 § 15 StVO 1960 § 18 StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 60 StVO 1960 § 7 ZPO Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 503
Entscheidungstext
108 Absätze, 40.251 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Geschäftszahl
2Ob120/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* S*, 2. mj A* S*, 3. mj C* S* und 4. mj L* S*, die zweit- bis viertklagenden Parteien vertreten durch die Mutter I* S*, alle vertreten durch Dr. Ivo Greiter et al., Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. A* E*, 2. K* E*, 3. G* AG, *, alle drei vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4. M* S*, 5. S* S*, und 6. U* AG, *, alle drei vertreten durch Dr. Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) 96.716,40 EUR sA, Rente (Streitwert: 97.200 EUR) und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), sowie 2. (zweit- bis viertklagende Partei jeweils) 10.977,89 EUR sA, Rente (Streitwert: 9.786,24 EUR) und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. März 2021, GZ 1 R 185/20w-60, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Oktober 2020, GZ 10 Cg 79/18k-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2020, GZ 10 Cg 79/18k-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revisionen werden, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil über ein Teilzahlungsbegehren von insgesamt 1.000 EUR (333,33 EUR für die erstklagende Partei, jeweils 222,22 EUR für die zweit- bis viertklagende Partei) richten, zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
II. Im Übrigen wird den Revisionen teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Teil- und Zwischenurteil wird unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt abgeändert:
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