Wen schützt das Verbot, eine Sperrlinie zu überfahren?
günstig für Gegenverkehr betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Unfallbeteiligte
Vor allem den Gegenverkehr; der nachfolgende Verkehr ist davon nicht geschützt. Erfasst sind aber auch andere, etwa Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr, erlaubt nach links Abbiegende und überholte Fahrzeuge. Unter Überfahren einer Sperrlinie darf grundsätzlich nicht überholt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch überholte Fahrzeuge sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst.OGH 2 Ob 237/18v, 29.04.2019
- Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst.OGH 2 Ob 17/14k, 13.02.2014
- § 9 Abs 1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer können vom Schutzzweck erfasst sein.OGH 2 Ob 284/02g, 21.11.2002
- Unter überfahren von Sperrlinien darf grundsätzlich nicht überholt werden.OGH 2 Ob 132/81, 14.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 237/18v, 29.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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