Übernimmt der Betriebskäufer auch alle Pflichten aus dem Mietvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (25 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wertsicherungsklausel.OGH 5 Ob 91/00v, 27.04.2000
- § 12 a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor.OGH 5 Ob 2169/96y, 24.09.1996
- Ablehnung der Ansicht von Zingher, ÖJZ 1982,113 (118).OGH 4 Ob 1609/92, 20.10.1992
- Der Vertragsübergang stellt relativ zwingendes Recht dar, so daß er jedenfalls nicht zu Ungunsten des Mieters abdingbar ist.OGH 8 Ob 549/89, 11.05.1989
- Der Eintritt des Erwerbers in den Bestandvertrag erfolgt bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zwar auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.OGH 7 Ob 521/89, 23.02.1989
- Der Mieter kann sich bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Eine andere Lösung wäre nur mit Zustimmung des Vermieters denkbar.OGH 3 Ob 584/87, 16.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 5 Ob 68/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 138/21h, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt von Gesetzes wegen in den Mietvertrag für die Geschäftsräume ein. Das lässt sich nicht dadurch verhindern, dass der bisherige Mieter sich die Mietrechte vertraglich vorbehält und sie nur zur Nutzung überlässt.
Nein. Hat der Mieter im Mietobjekt nie selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern von Anfang an eine andere Person dort ein Unternehmen geführt, tritt kein Übergang des Mietvertrags ein. Der Übergang setzt immer die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraus. Auch der Verkauf eines Unternehmens, das nur in einem Teil des Objekts betrieben wurde, bewirkt keinen Übergang.