Welche Strafen drohen einem Rechtsanwalt und wie streng sind sie?
betrifft Rechtsanwälte, Mandanten
Die Strafen im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte sind im Gesetz nach ihrer Strenge geordnet. Der schriftliche Verweis ist die mildeste, die Streichung von der Anwaltsliste die strengste Strafe. Für den Vergleich einer Geldstrafe mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe muss daher nicht auf das Strafgesetzbuch zurückgegriffen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 04.03.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des StGB zur Frage des Verhältnisses zwischen unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe bedarf es schon deshalb nicht, weil die Aufzählung des § 16 Abs 1 DSt auf die Strenge der Disziplinarstrafen dergestalt ausgerichtet ist, dass der schriftliche Verweis die mildeste und die Streichung von der Liste die strengste Disziplinarstrafe darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Berufspflichtenverletzung in Zusammenhang mit der Verweigerung einer Vertretungshandlung im Rahmen des rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes.OGH 24 Ds 8/20s, 26.05.2021
- Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss als besonders schwerwiegend angesehen werden, auch wenn sie unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Sie soll nur herangezogen werden, wenn mit anderen Mitteln - hier einer angemessen erhöhten Geldbuße - nicht das Auslangen gefunden werden könnte.OGH 7 Bkd 2/09, 23.03.2009
- § 16 Abs 1 DSt reiht die Disziplinarstrafen nach ihrer Strenge, auch eine nur befristete Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist gegenüber einer (bloßen) Geldbuße die strengere Strafe.OGH 4 Bkd 9/04, 18.04.2005
- Der schriftliche Verweis ist nach dem Strafenkatalog des § 16 DSt die geringste zu verhängende Strafe, die lediglich bei ganz geringen disziplinären Vergehen verhängt werden sollte.OGH 16 Bkd 5/99, 19.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 23 Ds 7/24t, 04.03.2025
Genannte Normen
DSt 1990 §16 Abs1
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