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Darf ich mich bei Kritik am Mitbewerber auf Meinungsfreiheit berufen?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende, Konsumenten
Nein, jedenfalls nicht bei unwahren Angaben. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt, sind auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn Sie damit angebliche Wettbewerbsverstöße der Gegenseite abwehren wollen oder auch andere Anliegen mitspielen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13; UWG §1 D2d; UWG §7 A

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