Darf ich mich bei Kritik am Mitbewerber auf Meinungsfreiheit berufen?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende, Konsumenten
Nein, jedenfalls nicht bei unwahren Angaben. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt, sind auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn Sie damit angebliche Wettbewerbsverstöße der Gegenseite abwehren wollen oder auch andere Anliegen mitspielen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Objektivitätsgebot bei vergleichender Werbung.OGH 4 Ob 209/14k, 16.12.2014
- Unwahre Tatsachenbehauptungen iSv § 7 UWG können weder mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung noch mit der Abwehr von (angeblichen) Wettbewerbsverstößen der Gegenseite gerechtfertigt werden.OGH 4 Ob 51/09t, 21.04.2009
- Hier: Zur Rechtslage vor und nach der UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 127/08t, 23.09.2008
- Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz II.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
- Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13; UWG §1 D2d; UWG §7 A
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