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Darf ein Mitbewerber meine Firma pauschal schlechtmachen?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten
Nein. Wer einen Konkurrenten mit Schlagworten pauschal abwertet, ohne dass das objektiv nachprüfbar wäre, verlässt den Boden sachlicher Aufklärung und handelt unlauter. Auch unnötiges Bloßstellen, Lächerlichmachen oder aggressive Formulierungen verletzen das Sachlichkeitsgebot. Eine wahre geschäftsschädigende Aussage ist nur zulässig, wenn dafür hinreichender Anlass besteht und die Kritik im erforderlichen Rahmen bleibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (21 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

Eine objektiver Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende - und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene - Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt deshalb gegen § 1 UWG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078308 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Genannte Normen

UWG §1 D1c; UWG §1 D2d; UWG §7 C

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