Darf ein Mitbewerber meine Firma pauschal schlechtmachen?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten
Nein. Wer einen Konkurrenten mit Schlagworten pauschal abwertet, ohne dass das objektiv nachprüfbar wäre, verlässt den Boden sachlicher Aufklärung und handelt unlauter. Auch unnötiges Bloßstellen, Lächerlichmachen oder aggressive Formulierungen verletzen das Sachlichkeitsgebot. Eine wahre geschäftsschädigende Aussage ist nur zulässig, wenn dafür hinreichender Anlass besteht und die Kritik im erforderlichen Rahmen bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Eine objektiver Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende - und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene - Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt deshalb gegen § 1 UWG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vergleichende Werbung.OGH 4 Ob 209/14k, 16.12.2014
- Nach § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik im Sinn der Generalklausel des § 1 UWG zu werten.OGH 4 Ob 127/08t, 23.09.2008
- Hier: Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch die beanstandeten Tatsachenmitteilungen wäre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird. Das zur Illustration einer konkreten Tatsache (Aufbau von Abhängigkeiten) verwendete Bild von den Seilbahnen am Haken ist jedoch weder aggressiv noch bloßstellend, sondern illustriert pointiert den Vorwurf der behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit.OGH 4 Ob 105/06d, 28.09.2006
- Gegen § 1 UWG verstößt, wer Mitbewerber unnötig bloßstellt oder der Lächerlichkeit preisgibt oder durch ironische Formulierungen oder aggressive Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt.OGH 4 Ob 116/06x, 09.08.2006
- Die Aussagen, andere Optiker würden das Komplettbrillenkonzept der Beklagten schlecht machen, in Betrieben von herkömmlichen Optikern werde eine Handelsspanne von 717 % erzielt, sind als mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung von Konkurrenten zu beurteilen, die nicht unter § 7 UWG, sondern unter § 1 UWG fallen. Die Abgrenzung erfolgt nicht nach der Zulässigkeit eines Wahrheitsbeweises, sondern danach, ob - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird, in welchem Fall ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt.OGH 4 Ob 89/03x, 24.06.2003
- Hier: Götz-Zitat für Konkurrenten.OGH 4 Ob 1/94, 15.02.1994
- Die Behauptungen sind, weil sittenwidrig, ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt unzulässig. "Hauszustellung einer Zeitung".OGH 4 Ob 30/94, 14.12.1993
- Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält.OGH 4 Ob 10/92, 16.06.1992
- Kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung.OGH 4 Ob 153/90, 04.12.1990
- Ähnlich wie bei Werbevergleichen - die Beklagten haben die Nachteile des Kaufes bei "fliegenden Händlern" mit den Vorzügen des Fachhandels verglichen -, wäre die wettbewerbswidrige Warnung nur dann sachlich und informativ gewesen, wenn die Werbenden dem Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt hätten, die für die ausgesprochene Warnung maßgebend waren.OGH 4 Ob 154/90, 20.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078308 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 D1c; UWG §1 D2d; UWG §7 C
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