Darf ich einem politischen Gegner Verwerfliches vorwerfen?
günstig für Betroffener betrifft Politiker, Nutzer sozialer Netzwerke, Medien, Kläger, Beklagter
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger.OGH 6 Ob 243/11w, 22.06.2012
- Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK.OGH 15 Os 175/10i, 29.06.2011
- Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027.OGH 15 Os 106/10t, 29.06.2011
- Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.OGH 15 Os 81/11t, 29.06.2011
- Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen.OGH 6 Ob 66/09p, 05.08.2009
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- Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet.OGH 4 Ob 60/08i, 20.05.2008
- Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann.OGH 6 Ob 271/07g, 12.12.2007
- Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen.OGH 6 Ob 7/07h, 15.02.2007
- Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden.OGH 6 Ob 291/06x, 21.12.2006
- Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen.OGH 4 Ob 14/03t, 25.03.2003
- Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden.OGH 4 Ob 14/03t, 25.03.2003
- Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149).OGH 6 Ob 238/02x, 10.10.2002
- Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen.OGH 4 Ob 109/02m, 02.07.2002
- Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht.OGH 6 Ob 114/01k, 16.05.2001
- Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen.OGH 6 Ob 78/00i, 05.10.2000
- Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin.OGH 6 Ob 316/99k, 15.12.1999
- Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen.OGH 6 Ob 202/99w, 25.11.1999
- Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik.OGH 6 Ob 25/99s, 22.04.1999
- Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung.OGH 6 Ob 254/98s, 26.11.1998
- Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung.OGH 4 Ob 1001/95, 17.01.1995
- "Die lästige Witwe"OGH 4 Ob 94/94, 08.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 67.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 32/24k, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 43 · VIII. Schutz des Namens
- ABGB § 1330
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