OGH 4 Ob 177/18k
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.
In der Regel nein. Dass es zur Bedeutung eines bestimmten Wortes noch keine Entscheidung gibt, macht die Sache noch nicht bedeutsam genug. Ein Wort bekommt seinen Sinn erst aus dem Zusammenhang, in dem es steht, und dieser Einzelfall lässt sich nicht auf andere übertragen.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Ob ein Zeichen für bestimmte Waren oder Leistungen allgemein gebräuchlich ist, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Voraussetzung ist, dass dafür die allgemeine Lebenserfahrung oder das Fachwissen der Richterin oder des Richters ausreicht.
Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.
Nein, jedenfalls nicht bei unwahren Angaben. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt, sind auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn Sie damit angebliche Wettbewerbsverstöße der Gegenseite abwehren wollen oder auch andere Anliegen mitspielen.
Vertreten Sie eine Ansicht, die nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbar ist, handeln Sie nicht unlauter, auch wenn die Gerichte diese Ansicht später nicht teilen. Entscheidend ist, ob die Auffassung vom Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden konnte.
Nein. Geht es weder um eine weltanschauliche Auseinandersetzung noch um sachliche Kritik, sondern um Äußerungen, die Sie als unmittelbaren Mitbewerber pauschal herabsetzen und Ihren Kredit schädigen, wird stets ein strenger Maßstab angelegt.
Nein. Wer einen Konkurrenten mit Schlagworten pauschal abwertet, ohne dass das objektiv nachprüfbar wäre, verlässt den Boden sachlicher Aufklärung und handelt unlauter. Auch unnötiges Bloßstellen, Lächerlichmachen oder aggressive Formulierungen verletzen das Sachlichkeitsgebot. Eine wahre geschäftsschädigende Aussage ist nur zulässig, wenn dafür hinreichender Anlass besteht und die Kritik im erforderlichen Rahmen bleibt.
Ja. Es genügt, dass Ihr Unternehmen aus der herabsetzenden Behauptung deutlich erkennbar betroffen ist. Auch Äußerungen über mehrere Unternehmen zugleich reichen aus, solange der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist.
Ja. Das betroffene Konkurrenzunternehmen muss in der Äußerung nicht mit Namen vorkommen. Es genügt, dass es erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen ist; auch zahlreiche Betroffene sind möglich, solange ihr Kreis nicht unüberschaubar groß ist.
Nein. Wer Mitbewerber schlagwortartig und pauschal herabsetzt, handelt sittenwidrig. Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann er sich dafür nicht berufen.
Stehen mehrere rufschädigende Behauptungen inhaltlich in engem Zusammenhang, obwohl sie zu verschiedenen Zeiten fielen, kommt es auf den Gesamteindruck an. Maßstab ist ein gedachter Empfänger, dem alle diese Äußerungen bekannt geworden sind.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Ja. Bestimmte Ausbildungen sind den dafür berufenen Einrichtungen vorbehalten. Wird eine solche Ausbildung entgegen dem Gesetz angeboten, kann nicht nur der Vertrag nicht durchgesetzt werden, sondern das bereits gezahlte Entgelt ist auch zurückzugeben.
Nein. Wer als Nichtarzt Untersuchungen vornimmt, um über das Vorliegen von Krankheiten Auskunft zu geben, oder solche Auskünfte als Diagnose erteilt, erweckt den Eindruck, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Er verschafft sich damit auf sittenwidrige Weise einen Vorsprung zu Lasten der Ärzte.
Gewerbsmäßigkeit scheidet aus, wenn Ihre Taten insgesamt nur ein geringfügiges Einkommen bringen sollten. Werfen Sie dem Gericht in Ihrem Rechtsmittel vor, dazu keine Feststellungen getroffen zu haben, müssen Sie auf konkrete Anhaltspunkte hinweisen, die in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind.
Verstößt ein Unternehmen gegen eine Vorschrift, die nicht selbst zum Wettbewerbsrecht gehört, ist das nur dann unlauter, wenn die Vorschrift nicht mit guten Gründen auch anders ausgelegt werden kann. Zusätzlich muss das Verhalten geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Zuerst wird geprüft, ob die Auslegung einer Vorschrift vertretbar war; davon hängt ab, ob ein Rechtsbruch vorliegt. In einem weiteren Schritt geht es beim Obersten Gerichtshof nicht darum, ob die Vorinstanz diese Frage richtig gelöst hat. Es zählt nur, ob ihre Beurteilung nicht grob falsch ist.
Eine Werbemaßnahme oder ein Verkaufsgespräch ist nur dann eine unzulässig aggressive Geschäftspraktik, wenn sie geeignet ist, das vernünftige Überlegen der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Eine bloß starke Beeinflussung genügt dafür nicht. Allein daraus, dass jemand Patient ist und seinem Arzt vertraut, ergibt sich noch keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 29.06.2018, 1 R 67/18g-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Geschäftszahl
4Ob177/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** gmbh, *****, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Verein V*****, 2. Mag. S***** R*****, 3. Mag. K***** B***** und 4. Mag. A***** S*****, erstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, zweit- bis viertbeklagte Parteien vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 12.940 EUR sA, Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 48.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2018, GZ 1 R 67/18g-20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2018, GZ 1 R 67/18g-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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