Wie hoch ist mein Vorschuss, wenn das Einkommen unklar ist?
günstig für Kind betrifft Kind, Mutter, Vater, Unterhaltspflichtiger
Der Vorschuss muss nicht in jedem Fall nach den pauschalen Richtsätzen bemessen werden; diese sind Obergrenzen und keine festen Beträge. Für die Voraussetzungen ist der Bund beweispflichtig. Bleiben Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, ist der Vorschuss in voller Höhe des Richtsatzes zu gewähren.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG ist nicht „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG zu bestimmen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wurde schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Österreich lebte, arbeitslos war und als Hilfsarbeiter nur auf ein erzielbares Einkommen von 900 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen nicht vor.OGH 10 Ob 46/12f, 16.04.2013
- Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt , weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor.OGH 10 Ob 7/10t, 02.03.2010
- Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe.OGH 10 Ob 7/10t, 02.03.2010
- Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich.OGH 10 Ob 7/10t, 02.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 47/26y, 30.06.2026, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z2; UVG §6 Abs2
Verwandte Fragen
Familienrecht · Bedenken gegen den Titel beim Unterhaltsvorschuss
Sozialrecht · Vorschuss in Richtsatzhöhe
Sozialrecht · Zweifel am Einkommen des Zahlers
Familienrecht · Eigene Einkünfte und Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Richtsatzvorschuss statt Titelvorschuss