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Wie hoch ist mein Vorschuss, wenn das Einkommen unklar ist?

günstig für Kind betrifft Kind, Mutter, Vater, Unterhaltspflichtiger
Der Vorschuss muss nicht in jedem Fall nach den pauschalen Richtsätzen bemessen werden; diese sind Obergrenzen und keine festen Beträge. Für die Voraussetzungen ist der Bund beweispflichtig. Bleiben Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, ist der Vorschuss in voller Höhe des Richtsatzes zu gewähren.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG ist nicht „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG zu bestimmen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UVG §4 Z2; UVG §6 Abs2

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