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Werden eigene Einkünfte beim Richtsatzvorschuss abgezogen?

günstig für Bund betrifft Kinder, Lehrlinge, Obsorgeberechtigte, Bund
Ja. Anders als bei sonstigen Vorschüssen werden bei Richtsatzvorschüssen die dem Kind anzurechnenden Einkünfte abgezogen. Sie sind aber nicht in voller Höhe anzurechnen: Eigene Einkünfte des Kindes werden in der Regel zu gleichen Teilen auf die Unterhaltsleistung beider Elternteile angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind doppelt Richtsatzvorschüsse erhält.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.04.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076408 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

UVG §7 Abs1 Z2

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