Werden eigene Einkünfte beim Richtsatzvorschuss abgezogen?
günstig für Bund betrifft Kinder, Lehrlinge, Obsorgeberechtigte, Bund
Ja. Anders als bei sonstigen Vorschüssen werden bei Richtsatzvorschüssen die dem Kind anzurechnenden Einkünfte abgezogen. Sie sind aber nicht in voller Höhe anzurechnen: Eigene Einkünfte des Kindes werden in der Regel zu gleichen Teilen auf die Unterhaltsleistung beider Elternteile angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind doppelt Richtsatzvorschüsse erhält.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.04.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält.OGH 10 Ob 72/09z, 10.11.2009
- Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen.OGH 10 Ob 72/09z, 10.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076408 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 10 Ob 25/18a, 17.04.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §7 Abs1 Z2
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