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Wird das eigene Einkommen meines Kindes vom Vorschuss abgezogen?

günstig für Kind betrifft Kinder, Lehrlinge, Obsorgeberechtigte, Bund
Nein, nicht einfach eins zu eins. Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Einkünfte einfach vom Richtsatz abzuziehen und nur den Unterschiedsbetrag zu gewähren, widerspricht bei Titelvorschüssen der gesetzlich angeordneten Anpassung an den aktuellen Unterhaltsanspruch.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.10.2020 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach § 140 Abs 3 ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in § 7 Abs 1 Z 1 UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Genannte Normen

UVG §6 Abs1; UVG §7 Abs1 Z1

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